Drittens hätte die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Sistierung gehabt, weshalb nicht auf das Datum ihres Sistierungsgesuchs, sondern auf die Sistierungsverfügung abzustellen sei. Viertens vermöge eine Sistierung die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses ohnehin nicht aufzuheben (Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 24. Januar 2020 Ziff. 4). Die Gesuchstellerin ist sinngemäss hingegen die Ansicht, sie habe den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Protokoll der Verhandlung vom 31. Januar 2020, S. 3).