1.2.2. Gemäss Auffassung der Gesuchsgegnerin habe die Sistierung keinen Einfluss auf die rechtzeitige Zahlungspflicht: Erstens sei die Sistierung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, nämlich mit Verfügung vom 13. Januar 2020. Zweitens setze die Sistierung ein Verfahren voraus, das aber ohne Kostenvorschuss nicht eröffnet bzw. nicht an die Hand genommen worden sei, weshalb vor Bezahlung eines Kostenvorschusses das Verfahren nicht sistiert werden könne.