1.2. Fristgemässe Leistung des Gerichtskostenvorschusses 1.2.1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 setzte der Vizepräsident der Gesuchstellerin Frist bis 3. Januar 2020 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.00. Da die Gesuchstellerin diesen Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlte, setzte der Vizepräsident der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 10. Januar 2020 zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Am 9. Januar 2020 beantragte die Gesuchstellerin die Sistierung des Verfahrens.