14. Am 23. Januar 2020 hat die Gesuchstellerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 bezahlt. 15. Die gesuchsgegnerische Streitberufene erklärte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 ihren Eintritt als Nebenintervenientin gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO. 16. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 teilte die Gesuchsgegnerin unter anderem mit, dass die Gesuchstellerin und ihre Vertragspartnerin, die E. AG, die von der Gesuchstellerin behaupteten Forderungen offenbar nicht erledigt hätten. 17. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 lud der Vizepräsident auf den Freitag, 31. Januar 2020, 08:00 Uhr, zu einer Instruktionsverhandlung vor.