12.3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis zum 23. Januar 2020 oder Widerruf durch eine Partei. Zugleich kündigte er an, er behalte sich vor, am 29. Januar 2020 eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sowohl die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB als auch das unbedingte Replikrecht zu wahren, falls das Verfahren bis am 23. Januar 2020 nicht vergleichsgemäss erledigt sein sollte.