In ihrer Begründung bestritt die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin Forderungen aus der Leistung von Material oder Arbeiten auf dem Grdst.- Nr. 123 GB Z. erworben habe, ebenso die Rechtzeitigkeit für diejenigen behaupteten Regiearbeiten, welche die Gesuchstellerin vor mehr als vier Monaten erledigt habe (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Ausserdem bestritt die Gesuchsgegnerin, für von der Gesuchstellerin allenfalls auf Grdst.-Nr. 123 GB Z. geleistete Regiearbeiten die Zustimmung erteilt zu haben (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Schliesslich bestritt die Gesuchsgegnerin, dass ihr Grdst.-Nr. 123 GB Z. mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden dürfe (Art. 839 Abs. 4 ZGB).