8. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 zeigte RA lic. iur. Michael Merz an, er vertrete die Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr. 9. Da die Gesuchstellerin den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 nicht innert der mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 gesetzten Frist bezahlte, setzte der Vizepräsident der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 10. Januar 2020 zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.00. 10. Mit E-Mail vom 10. Januar 2020 zeigte RA lic. iur. Michael Merz an, er vertrete nunmehr die Interessen der E. AG gegenüber der Gesuchstellerin. -4-