6. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 erstreckte der Vizepräsident die Frist zur Erstattung der Gesuchsantwort letztmals bis 10. Januar 2020. 7. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 zeigte RA lic. iur. Michael Merz an, er vertrete die Gesuchsgegnerin und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme zum Gesuch vom 17. Dezember 2019 ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass das Grdst.-Nr. 123 GB Z. der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diene und daher mangels Verwertbarkeit nicht pfändbar sei. Wenn überhaupt kämen bei gegebenen Voraussetzungen die Bestimmungen von Art. 839 Abs. 4-6 ZGB zur Anwendung, was von Amtes wegen zu beachten sei.