2. Die Gesuchsstellerin hat bis 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 an die Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 3. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis zum 3. Januar 2020 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 4. 4.1. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder -3-