3.3. Würdigung Vorliegend besteht zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis, das vorzeitig aufgelöst werden könnte. Die Bauarbeiten sind durch die Gesuchstellerin nicht vollendet worden. Hingegen hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin anfangs Dezember 2018 (GB 19) definitiv von der Baustelle gewiesen. Die viermonatige Eintragungsfrist Art. 839 Abs. 2 ZGB konnte daher frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen und wird mittels heutiger Eintragung eingehalten.