Die Gesuchstellerin verbaute ihr Material ohne vertragliche Grundlage. Da dies mit Einverständnis der Gesuchsgegnerin als Grundstückeigentümerin geschah, handelte sie gutgläubig. Zur Übertragung des Eigentums kam es nicht mehr und das Material wurde vom Grdst.-Nr. 123 GB H. nicht getrennt. Der der Gesuchsgegnerin als Grundstückeigentümerin entstandene Mehrwert wird mit Fr. 892'610.00 beziffert. Die Gesuchsgegnerin ist nach wie vor Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks.