2.3. Würdigung Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Demnach gilt als wahr, dass die Gesuchstellerin im Einverständnis mit der Gesuchsgegnerin eigenes Material auf deren Grdst.-Nr. 123 GB H. verbaut hat. Dabei ging die Gesuchstellerin davon aus, dieses Grundstück von der Gesuchsgegnerin zu erwerben. Die Gesuchstellerin verbaute ihr Material ohne vertragliche Grundlage.