Nach Art. 672 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 671 Abs. 1 ZGB hat der Grundstückeigentümer demjenigen eine angemessene Entschädigung zu leisten, der eigenes Material auf fremdem Boden verwendet, sofern keine Trennung des Materials vom Boden stattfindet. Eine angemessene Entschädigung ist nur zu leisten, wenn der bauende Materialeigentümer nicht bösgläubig ist (Art. 672 Abs. 3 ZGB e contrario).