Trotz fehlender vertraglicher Beziehung rechtfertigt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jener Person, die eine Ersatzforderung nach Art. 672 Abs. 1 ZGB geltend macht, analog zum Bauhandwerkerpfandrecht ein grundpfandrechtliches Sicherungsrecht zu gewähren, sofern die Grundstückeigentümerin zum Zeitpunkt des Materialverbaus mit der Bautätigkeit einverstanden gewesen ist und das Eigentum am Grundstück auf die die Ersatzforderung geltend machende Person hätte übertragen werden sollen.2