Auf dem Grdst.-Nr. 123 GB H. habe ein Mehrfamilienhaus erstellt werden sollen. Die Baubewilligung habe vorgelegen. Die Parteien hätten vereinbart, die Gesuchstellerin könne schon vor der Eigentumsübertragung mit der Erstellung des Rohbaus beginnen. Dies habe die Gesuchstellerin im Vertrauen darauf getan, dass der Verkauf, wie mündlich vereinbart, vollzogen werden würde (Gesuch Rz. 2, GB 9-11). Ab Mitte Juni 2018 habe 1 BGE 137 III 563 E. 3.3. -5-