Zusätzlich seien der Gesuchsgegnerin weitere Fr. 250'000.00 übergeben worden (Gesuch Rz. 1, GB 6 f.). Der Kaufvertrag sei von den Parteien am 1. November 2018 unterzeichnet und notariell beurkundet worden (Gesuch Rz. 4, GB 18). Da es mit Blick auf die Finanzierung des Kaufpreises Verzögerungen gegeben habe, habe die Eigentumsübertragung bis anhin noch nicht erfolgen können (Gesuch Rz. 4 i.f.).