5. 5.1. Da innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch eine Gesuchsantwort eingereicht wurde, setzte der Vizepräsident beiden Parteien hierfür mit Verfügung vom 18. Februar 2019 je eine letzte, nicht erstreckbare First bis zum 25. Februar 2019 an. Damit war die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO). 5.2. Während die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert der Nachfrist bezahlte, blieb die Gesuchsgegnerin auch innert der angesetzten Nachfrist mit ihrer Antwort säumig. -4-