5. 5.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7'000.00 sind unter solidarischer Haftbarkeit von den Gesuchsgegnerinnen zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 7'000.00 geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerinnen haben der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 7'000.00 direkt zu ersetzen. 5.2. Die Gesuchsgegnerinnen haben der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'990.00 (inkl. Auslagen) zu leisten.