a AnwT festzulegen, d.h. gerundet Fr. 9'700.00. Damit sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Weitere Zu- oder Abschläge gemäss §§ 6 oder 7 AnwT sind nicht angezeigt. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % resultierte eine Parteientschädigung zugunsten der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 9'990.00. Der Präsident erkennt: