16.5. Parteientschädigung Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 (vgl. Gesuch N. 21, Art. 91 Abs. 2 ZPO) resultiert eine Grundentschädigung (für das ordentliche und vereinfachte Verfahren) gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT von Fr. 12'930.00. In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 bis 100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Vorliegend rechtfertigt es sich im Hinblick auf die umfangreichen Rechtsschriften und die Komplexität der Angelegenheit, die Grundentschädigung auf 75 % der Entschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzulegen, d.h. gerundet Fr. 9'700.00.