Die Gerichtskosten sind mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 7'000.00 zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerinnen haben der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 7'000.00 direkt zu ersetzen. - 31 - 16.4. Gerichtskosten in den Verfahren betreffend Schutzschriften Die Gesuchsgegnerinnen haben je eine Schutzschrift eingereicht. Im Entscheid betreffend Entgegennahme und Aufbewahrung der Schutzschrift wurde eine Wiedererwägung der Kostenverteilung in einem allfälligen vorsorglichen Massnahmeverfahren vorbehalten. Eine solche erweist sich nicht als gerechtfertigt, da die Gesuchsgegnerinnen im vorliegenden Verfahren unterliegen.