16.2. Unterliegen der Gesuchsgegnerinnen Die Gesuchstellerin obsiegt mit ihrem Rechtsbegehren vollständig. Die Gesuchsgegnerinnen haben deshalb die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu tragen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO sind die Prozesskosten den Gesuchsgegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 16.3. Gerichtskosten Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von § 8 VKD auf Fr. 7'000.00 festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss von den Gesuchsgegnerinnen zu tragen.