15.3. Würdigung Ein Antrag der Gesuchsgegnerinnen auf Anordnung einer Sicherheitsleistung ist vorhanden. Die gesuchsgegnerische Behauptung, dass ein Vertriebsverbot für die F.-Plüschtiere der Gesuchsgegnerinnen eine Umsatzeinbusse und einen Schaden zur Folge haben werde, wurde von der Gesuchstellerin nicht bestritten und ist deshalb als glaubhaft zu unterstellen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sind deshalb gegeben. Die Gesuchsgegnerinnen machen zur beantragten Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.00 keine weiteren Ausführungen.