Schutzschrift der Gesuchsgegnerin 2 Rechtsbegehren 3). Zur Begründung führen sie aus, dass eine allfällige vorsorgliche Massnahme gegen die Gesuchsgegnerinnen wie beispielsweise ein Vertriebsverbot für die F.-Plüschtiere der Gesuchsgegnerinnen unweigerlich einen Umsatzeinbruch bzw. einen Schaden zur Folge hätte (Schutzschrift der Gesuchsgegnerin 1 N. 70; Schutzschrift der Gesuchsgegnerin 2 N. 79).