Die Massnahme sei somit nicht einschneidend. Demgegenüber würde der über ein Jahrzehnt lang aufgebaute Werbewert und Ruf der Plüschtiere der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerinnen geschädigt (Gesuch N. 117-119). Die Gesuchsgegnerinnen führen lediglich aus, es bedürfe keiner Ausführungen zur Verhältnismässigkeit, da weder die Hauptsachen- noch die Nachteilsprognose zu bejahen sei (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 112).