11.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin führt aus, das Verbot sei geeignet, den drohenden Nachteil abzuwenden. Ein anderer Rechtsbehelf sei nicht ersichtlich und es handle sich um das mildeste Mittel. Zudem bleibe es den Gesuchsgegnerinnen unbenommen, Plüschtiere auf den Markt zu bringen, solange dies unter anderer Bezeichnung als F. erfolge. Die Massnahme sei somit nicht einschneidend.