10.3. Würdigung Marken- und Lauterkeitsrechtsverletzungsprozesse dauern erfahrungsgemäss deutlich länger als ein Jahr.36 Davon ist aufgrund der Komplexität der Angelegenheit auch vorliegend auszugehen. Deshalb ist die Dringlichkeit vorliegend zu bejahen. Überdies kann auf die Ausführungen in E. 8.3 der Verfügung vom 12. Dezember 2019 verwiesen werden; die Markteinführung der Produkte der Gesuchsgegnerin 2 scheint unmittelbar bevorzustehen.