10.2. Rechtliches Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt zeitliche Dringlichkeit voraus. Diese liegt vor, wenn das ordentliche Verfahren klar länger dauert als das Massnahmenverfahren. Die voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens bis zu seiner rechtskräftigen Erledigung ist nicht abstrakt, sondern konkret anhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen.35