10.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin führt aus, die Angelegenheit sei äusserst dringlich, da die Gesuchsgegnerinnen bereits mit dem Vorverkauf begonnen hätten, die Bewerbung der Produkte im Internet bereits erfolgen würde und die Gesuchsgegnerinnen ausdrücklich angekündigt hätten, den Vertrieb ihrer Produkte unter der Bezeichnung F. im Januar 2020 aufzunehmen. Die Gesuchstellerin habe innert kürzester Zeit seit Kenntnis von einer allfälligen Bestellmöglichkeit in der Schweiz reagiert (Gesuch N. 113-116).