neinen. Die Gesuchstellerin sei überdies nicht auf das Zeichen angewiesen, habe der Umsatz doch im Jahr 2018 gesteigert werden können, nachdem die Verwendung des Zeichens F. untersagt worden sei (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 109 f.). Im UWG seien sämtliche Umstände miteinzubeziehen. Beim Kauf von Online-Ware werde immer in unmittelbarer Nähe der Produktabbildung auch der Herstellername gezeigt.