9. Nachteilsprognose 9.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin führt aus, mögliche Rufschädigungen, Kundenverluste oder entgangene Gewinne würden nach der Rechtsprechung zwar mit Geld grundsätzlich ausgleichbare Nachteile darstellen. Diese würden jedoch als schwer berechen- und nachweisbar gelten, so dass regelmässig in einer Konstellation wie der vorliegenden ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen werde (Gesuch N. 107). Es drohe zudem eine Marktverwirrung, da die F. der Gesuchsgegnerinnen bereits in Webshops erscheinen würden und somit eine Verwechslungsgefahr bzw. Irreführung hervorrufen würden.