8.3.3.5. Fazit Es liegt zusammenfassend eine unlautere unnötige Anlehnung an die Produkte der Gesuchstellerin vor. In Anwendung von Art. 9 Abs.1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ist deshalb ein Unterlassungsanspruch der Gesuchstellerin gegeben und eine positive Hauptsachenprognose zu stellen. Eine Prüfung der weiteren Unlauterkeitstatbestände erübrigt sich.