Die Gesuchsgegnerin 2 vertreibt bereits Plüschtiere mit grossen Augen unter der offensichtlich nicht anlehnenden Bezeichnung O. Es gibt gemäss den Gesuchsgegnerinnen weitere Anbieter, die solche Plüschtiere unter Bezeichnungen anbieten, die ebenfalls von F. massgeblich verschieden sind. Ausser der Absatzförderung ist somit kein legitimer Grund ersichtlich, die exakt gleiche Bezeichnung zu benützen. Die Anlehnung erweist sich somit als unnötig.