Die Gesuchsgegnerinnen argumentieren zwar, dass sie aufgrund des Markenrechts und der zeitlichen Priorität die Bezeichnung F. gebrauchen dürfen müsste. Dabei verkennen die Gesuchsgegnerinnen einerseits, dass Marken- und Lauterkeitsrecht unabhängig voneinander bestehen und die Eintragung in einem Markenregister nicht bedeutet, dass ein Zeichengebrauch ohne Einschränkungen zulässig ist. Vielmehr ist die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit unabhängig von einem allfälligen Eintrag im - 23 -