8.3.3.4. Unnötige Anlehnung Die festgestellte Anlehnung erweist sich trotz des Bestehens von Markenrechten als unnötig, weil damit die vorbestehende Bekanntheit der Produkte der Gesuchstellerin unter der Bezeichnung F., auf welche sich die Gesuchstellerin berechtigterweise beruft, einzig zur Absatzförderung benutzt wird. Die Gesuchsgegnerinnen argumentieren zwar, dass sie aufgrund des Markenrechts und der zeitlichen Priorität die Bezeichnung F. gebrauchen dürfen müsste.