Genau diese Gefahr besteht vorliegend: Die massgeblichen Verkehrskreise könnten aufgrund der identischen Bezeichnung davon ausgehen, dass die Plüschtiere der Gesuchsgegnerin 2 ein Nachfolge- oder Ersatzprodukt der Plüschtiere der Gesuchstellerin sind. Der Marktauftritt der Gesuchsgegnerinnen legt diesen Schluss auch nahe (GB 30-33). Es liegt somit eine Anlehnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG vor.