Die Gesuchsgegnerinnen argumentieren, dass jedes ihrer Plüschtiere einen Hangtag und eine (nicht abtrennbare) Etikette aufweisen würden, auf welchen deutlich das D.-Kennzeichen zu erkennen sei. Das D.-Kennzei- chen weise aufgrund der jahrelangen intensiven Bewirtschaftung eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Aufgrund der grossen Anzahl von Plüschtieren mit grossen Augen im Markt werde der Konsument überdies automatisch verstärkt auf das Herstellerkennzeichen achten (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 47 f., 82, 88, 104, 107).