Die Ausübung ihrer Markenrechte durch die Gesuchsgegnerin 1 bzw. andere Gesellschaften der B.-Gruppen könnte allerdings durch die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin eingeschränkt werden (vgl. dazu sogleich E. 8.3.3.3 und 8.3.3.4). Dies schliesst einen Gebrauch der Marken durch die Gesuchsgegnerinnen nicht gänzlich aus, sondern nur in dem Umfang, in dem eine unnötige Anlehnung gegeben ist. Dies ist eine logische Folge der kumulativen Anwendbarkeit von MSchG und UWG.