Der Gesuchstellerin kommen gemäss vorliegender Auslegung vielmehr keinerlei markenrechtliche Ansprüche zu (vgl. oben E. 8.3.1). Die Ausübung ihrer Markenrechte durch die Gesuchsgegnerin 1 bzw. andere Gesellschaften der B.-Gruppen könnte allerdings durch die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin eingeschränkt werden (vgl. dazu sogleich E. 8.3.3.3 und 8.3.3.4).