Diese Schlussfolgerungen bedeuten entgegen den Gesuchsgegnerinnen gerade nicht, dass die Markenrechte an den F.-Marken der Gesuchstellerin angewachsen wären. Der Gesuchstellerin kommen gemäss vorliegender Auslegung vielmehr keinerlei markenrechtliche Ansprüche zu (vgl. oben E. 8.3.1).