Die Gesuchsgegnerinnen haben keinerlei weiterführende Behauptungen aufgestellt bzw. Beweismittel eingereicht im Zusammenhang mit dieser angeblichen mündlichen Lizenzerteilung. Vielmehr erscheint dies als nachträgliche Schutzbehauptung. Ohnehin würde dies nichts an der Beurteilung ändern, dass die Bezeichnung F. in den massgeblichen Verkehrskreisen mit der Gesuchstellerin assoziiert wird.