Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, die Gesuchstellerin habe die F.- Marken im Rahmen einer mündlich vereinbarten unentgeltlichen Lizenznahme benutzen dürfen. Diese sei jetzt beendet und es würden keine weiteren Ansprüche daraus mehr bestehen (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 31, 50 f.). Die Gesuchsgegnerinnen haben keinerlei weiterführende Behauptungen aufgestellt bzw. Beweismittel eingereicht im Zusammenhang mit dieser angeblichen mündlichen Lizenzerteilung.