Für die massgeblichen Verkehrskreise konnte sie einzig ein Hinweis auf die Plüschtiere der Gesuchstellerin sein. Die Gesuchsgegnerinnen anerkennen auch, dass bis heute gewisse Händler in Unkenntnis der markenrechtlichen Situation den Begriff F. für die Plüschtiere der Gesuchstellerin verwenden (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 17). Dies deutet gerade darauf hin, dass diese Bezeichnung nach wie vor mit der Gesuchstellerin in Verbindung gebracht wird.