Gruppe zuzurechnen sei, da es sich um eine Vertriebsmarke handle. Die Gesuchsgegnerinnen haben allerdings nicht dargelegt, dass die Bezeichnung F. von den massgeblichen Verkehrskreisen27 als Hinweis auf die B.- Gruppe wahrgenommen worden wären bzw. immer noch würde. Die verwendete Bezeichnung wurden zu keinem Zeitpunkt als Vertriebsmarke gekennzeichnet. Für die massgeblichen Verkehrskreise konnte sie einzig ein Hinweis auf die Plüschtiere der Gesuchstellerin sein.