von zeugt auch eine in dieser Zeit durchgeführte Aktion in N.-Restaurants. Die B.-Gruppe war gemäss Vertriebsvertrag auch dazu verpflichtet, den Vertrieb der Plüschtiere der Gesuchstellerin zu fördern und den Ruf der Gesuchstellerin sowie der gesuchstellerischen Produkte auszubauen (GB 28 S. 2-4). Die Gesuchsgegnerinnen gehen davon aus, dass die Bekanntheit der Plüschtiere der Gesuchstellerin unter der Bezeichnung F. einzig der B.- - 21 -