Die Gesuchstellerin behauptet denn auch, dass die Bezeichnung F. bis heute durch den Schweizer Fachhandel, Onlineshops, Detailhändler und Konsumenten mit der Gesuchstellerin assoziiert würden (Gesuch N. 36, 39, 41 f., 71, 82, 101, 104). Die Gesuchsgegnerinnen bestreiten dies zwar (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 72, 105). Sie anerkennen aber, dass die B.-Gruppe im Rahmen des Vertriebsverhältnisses mit der Gesuchstellerin einen "umfangreichen Markenaufbau" geleistet und viele Investitionen zur Bekanntmachung der Marke getätigt habe (Plädoyernotizen der Gesuchsgegnerin 1 und Streitberufenen der Gesuchsgegnerin 2 N. 16, 29, 71). Da-