8.3.3. Unlauterkeit infolge unnötiger Anlehnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG 8.3.3.1. Beurteilungsgegenstand Die Gesuchstellerin begehrt mit ihrem Gesuch die Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit der Bezeichnung von Plüschtieren der Gesuchsgegnerinnen als F. Nicht Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die Plüschtiere selber oder das Logo der Gesuchsgegnerinnen UWG-konform sind. Insofern die Parteien also Ausführungen dazu machen, ist dies vorliegend nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bezeichnung F. relevant (so insbesondere in Bezug auf die Anlehnung, siehe unten E. 8.3.3.3). Eine weitergehende Untersuchung der lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit