Wenn die Gesuchsgegnerinnen ausführen, dass die Gesuchstellerin keinerlei Prioritätsrechte im Sinne des Markenrechts für die Bezeichnung F. habe, dann hat dies auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung prima facie keinen Einfluss. Auch eine markenrechtliche Gebrauchspflicht führt nicht per se dazu, dass dies lauterkeitsrechtlich automatisch zulässig ist. Es ist deshalb in der Folge trotz Bestehens von entsprechenden Markenrechten zu prüfen, ob in den Handlungen der Gesuchsgegnerinnen unlauterer Wettbewerb zu erblicken ist.