8.3.2. Kein Ausschluss der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche durch das Bestehen einer Marke Das UWG und das MSchG bestehen ohne Vorrangstellung des einen oder anderen nebeneinander. Das Bestehen der F.-Marken schliesst somit nicht aus, dass gegenüber den Markeninhabern und insbesondere den Gesuchsgegnerinnen lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. - 20 -