Nach objektivierter Auslegung sind damit Marketingmaterialien (insbesondere Schilder, Papeteriewaren, Werbemittel) gemeint, welche die B.- Gruppe für die Vermarktung der Plüschtiere der Gesuchstellerin hergestellt hat. Es kann nach dem Vertrauensprinzip insbesondere keine allfälligen neuen Markenschöpfungen betreffen, sondern muss sich allein auf die im Rahmen des Vertriebsverhältnisses hergestellten Marketingmaterialien mit den Marken der Gesuchstellerin beziehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass zurzeit von einer gültigen Markeninhaberschaft durch die Gesuchsgegnerin 1 bzw. durch die anderen Gesellschaften der B.- Gruppe ausgegangen werden muss.